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Ab 1. Juli gilt die neue Bauprodukteverordnung für Händler und Hersteller

04.06.2013

Sind Sie schon auf die neue Bauprodukteverordnung EU Nr. 305/2011 richtig vorbereitet?

Ab 1. Juli 2013 gelten die neuen Regelungen verbindlich.      
Dieser Termin ist nun in Sichtweite und wir möchten Sie über die Änderungen kurz und knapp informieren. Zukünftig werden unsere Produkte die Vorgaben der Bauprodukteverordnung erfüllen:       

1. CE-Kennzeichnung       
2. Alle Produkte, die CE-gekennzeichnet sind, müssen eine Leistungserklärung haben.       
3. Alle Bauprodukte, die von einer europäischen Norm erfasst sind, müssen CE-gekennzeichnet werden.       
4. Für jedes Bauprodukt muss es eine technische Dokumentation (ggf. auch ein Prüfzeugnis) geben.       
5. Die Aufbewahrungsfrist der Dokumentation beträgt 10 Jahre nach Fertigungsende.

Unsere Etikettierung der Produkte wird sich aufgrund der neuen Verordnung ändern (vgl. Abbildung oben). 

Auch die Verantwortlichkeiten werden mit der neuen Bauprodukteverordnung neu geregelt. Für Hersteller gilt Folgendes:      

Artikel 2, Absatz 19       
„Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenem Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.“ (Auch Händler können zu einem Hersteller werden.)       

Für Händler ist wichtig:       
Artikel 14, Absatz 2  
    
„Bevor sie ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sich die Händler, dass das Produkt soweit erforderlich, mit der CE-Kennzeichung versehen ist und dass ihm die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen sowie Anleitungen und Sicherheitsinformationen in einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Sprache, die von den Benutzern leicht verstanden werden kann, beigefügt sind.“ (Artikel 14, Absatz 2)       

Im Rahmen der neuen Verordnung werden Leistungserklärungen für jedes Produkt oder jede Produktgruppe erforderlich. Folgende Inhalte müssen dabei berücksichtigt werden:       

  • Eindeutiger Kenncode des Produkttyps (Artikel Nr.)       
  • Typen, Chargen oder Seriennummer zur Rückverfolgung       
  • Verwendungszweck
  • Name, Handelsname und Kontaktanschrift Hersteller       
  • Kontaktanschrift eines Bevollmächtigten (Adresse zum Bezug der Leistungserklärung z.B. im Ausland)
  • System und Systeme zur Bewertung der Leistungsbeständigkeit
  • Norm des Bauproduktes
  • Ggf. Nr. und Anschrift der notifizierten Stelle
  • Bauprodukte die eine ETAG haben       
  • Erklärte Leistung       
  • Hersteller Beauftragter Unterschrift und Funktion       

Unsere Leistungserklärungen können Sie ab 1. Juli 2013 auf unserre Webseite abrufen oder wenden Sie sich an unser Vertriebsteam.  

Wir hoffen Ihnen mit unseren Informationen die nötige Sicherheit im Rahmen der Umstellung auf die neuen Regelungen zu geben.        Falls Sie weitere Fragen bezüglich der neuen Verordnung haben, freuen wir uns auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht.

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